AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller

Alte Winkelgasse 2 • 53639 Königswinter • Tel.: +49 (0) 178 - 6718596

Stand 06.10.2020

Ausstellungsbedingungen


§1 Wirtschaftlicher Träger und Durchführung:

ewiando UG (haftungsbeschränkt)


Alte Winkelgasse 2
53639 Königswinter
Ewiando übt die Ausstellungsleitung (AL) aus.

§2 Anerkennung der Ausstellungsbedingungen

Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften, sowie der Hausordnung. Mündliche Abreden mit der AL und Genehmigungen der AL müssen, um Gültigkeit zu erlangen, schriftlich von der AL bestätigt werden. Die technischen Unterlagen sind Bestandteil des Ausstellungsvertrags. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

§3 Ausstellungsorte (siehe Anmeldung)

§4 Zulassung zur Ausstellung

Anmeldungen sind Angebote auf Abschluss eines Ausstellungsvertrags. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme (Bestätigung) des Veranstalters zustande. Der Eingang der Rechnung beim Aussteller gilt als Bestätigung der Anmeldung. Die Veranstalterin ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurück zuweisen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn geänderte Voraussetzungen vorliegen und ein Festhalten an der Zulassung der Veranstalterin unzumutbar ist.

Die Rechnung ist gleichzeitig die Standbestätigung. Mieten sind nach Rechnungserhalt lt. Zahlungstermin, der bei der Rechnungserteilung angegeben wird, im Zweifel sofort, zahlbar. Die AL kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Aussteller nach vorangegangener Mahnung über den bestätigten Stand anderweitig verfügen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Aussteller 50% der Standmiete als Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Veranstalterin bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes vorbehalten.

§5 Rücktritt des Ausstellers

Eine Rücktrittserklärung des Ausstellers hat schriftlich und per Einschreiben oder Fernmündlich per Fax (02205-89506639) zu erfolgen. Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 6 Wochen vor der Ausstellung 50% der Standmiete und bei Rücktritt nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn die AL den Stand anderweitig vergibt. Dem Aussteller bleibt jeweils der Nachweis unbenommen, dass kein Schaden oder ein geringer Schaden entstanden ist. Die AL verrechnet in diesem Fall die Miete mit Ständen für öffentliche Institutionen.

Firmen, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsgemäßen Zustand zu versetzten. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren.

Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen vom Veranstalter abgelehnt werden.

§6 Absage, Verlegung, Verkürzung

Ist eine geregelte Durchführung der Ausstellung nicht möglich, ist die AL berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die Ausstellungsdauer zu verkürzen, ohne dass der Aussteller hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, der AL oder ihren Erfüllungsgehilfen ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Muss die Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund von der AL nicht zu vertretenden behördlichen Anordnungen abgesagt, geschlossen, zeitlich verlegt oder die Ausstellungsdauer verkürzt werden, so sind die Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen und Schadensersatzansprüche des Ausstellers ausgeschlossen. Bei zeitlicher Verlegung können Aussteller, die den Nachweis der Terminüberschneidung mit bereits festgelegten Ausstellungen führen, aus dem Vertrag bei Zahlung von 25% der Standmiete entlassen werden. Nach Bekanntgabe der Verlegung muss der Antrag innerhalb von drei Wochen per Einschreiben gestellt werden.

§7 Standzuweisung

Standzuweisungen erfolgen durch die AL. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Einteilung nicht maßgebend. Der Aussteller ist ohne Genehmigung der AL nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für nicht gemeldete Firmen anzunehmen. Genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

§8 Handverkauf, Abgabe und Verkauf von Speisen und Getränken

Der Handverkauf ist nur nach schriftlicher Genehmigung der AL zulässig. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der gesonderten schriftlichen Genehmigung der AL. Der Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln jeder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der AL.

Der Aussteller ist verpflichtet die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten und haftet für Schäden aus deren Nichtbeachtung.

§9 Standmiete

Der Aussteller hat Mietgegenstände in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat. Weist ein gemieteter Gegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen auf, hat er die Veranstalterin gesondert darauf hinzuweisen. Der Aussteller haftet für Schäden an gemieteter Fläche, soweit der jeweilige Schaden nicht auf höherer Gewalt beruht.

Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Gewährleistung für unebene Fußböden oder sonstige Mängel ausgeschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen bzgl. der Standgestaltung zu verlangen. Dies gilt auch für Belästigung durch Geruch, Geräusch oder anderen Mängel. Es kann ein Standfoto des Ausstellungsstandes verlangt werden. Evtl. Beschädigungen an Mietzelten, Fußböden, Bodenbelägen usw. gehen zu Lasten der betreffenden Standinhaber.

§10 Standaufbau

Der Termin für den Bezug der Stände bzw. Standgestaltung richtet sich nach den Angaben in den technischen Unterlagen. Stände, die nicht termingerecht bezogen werden, werden auf Kosten des Ausstellers dekoriert oder darüber anderweitig verfügt.

Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Das Aufstellen von Ausstellungsgütern über normale Standhöhe (2,50m) muss der AL vor Aufbau bekannt gegeben und von dieser genehmigt werden. Die Vorführtheken der Propagandisten-Stände sind so aufzustellen, dass sie nicht in die markierten Gänge stehen.

§11 Beleuchtung, Elektro- und Wasserinstallation

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten der AL. Wünsche des Ausstellers nach weiteren Beleuchtungs- und Sonderanschlüssen für eigene Rechnung können nur bei rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt werden. Die Kosten dieser Anschlüsse nebst anteiliger Kosten der hierfür erforderlichen Ringleitung trägt der Aussteller. Das gleiche gilt für evtl. erforderliche Wasseranschlüsse. Die gewünschten Anschlüsse sind spätestens sechs Wochen vorher anzumelden. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von Firmen ausgeführt werden, die die AL schriftlich zugelassen hat.

§12 Standabbau

Mit dem Abbau der Stände bzw. Auszug aus den Ständen kann nach Ausstellungsschluss begonnen werden. Die Arbeiten müssen innerhalb der in den technischen Unterlagen angegebenen Fristen beendet sein. Die Standflächen einschl. der vom Veranstalter gestellten Gegenstände wie z.B. Trennwände sind in ihren ursprgl. Zustand zu versetzten (Tapeten und Fußbelag entfernen). Vorzeitiges Abbauen oder teilweises Räumen des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50 % der Standmiete geahndet werden. Bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist hat der Aussteller die Kosten für den Abtransport und die Lagerung zu tragen.

§13 Durchführung der Ausstellung

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und während der angesetzten Öffnungszeiten geöffnet und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Es dürfen nur die auf der Anmeldung schriftlich vermerkten Gegenstände ausgestellt werden.

§14 Ausstellerausweis

Jeder Aussteller erhält für die Dauer der Ausstellung eine begrenzte Anzahl an Aussteller-Ausweisen, die in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis zum Betreten des Ausstellungsgeländes berechtigen. Die Ausweise werden nur durch die AL vor dem Aufbau ausgehändigt. Sie sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch werden die Ausweise kostenpflichtig eingezogen.

§15 Reinigung

Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen und bis ½ Stunde nach Ausstellungsschluss beendet sein. Die AL sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge.

§16 Anlieferungen

Die tägliche Warenlieferung muss bis spätestens ½ Stunde vor Ausstellungsbeginn beendet sein. Spätere Anlieferungen können nicht mehr auf das Ausstellungsgelände gelassen werden.

§17 Ausübung des Hausrechts

Die AL übt auf dem Ausstellungsgelände und den Ständen das Haus und Platzrecht aus und ist berechtigt, bei Verstößen einzuschreiten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Es bleibt der AL unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Die AL ist berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne Artikel auszuschließen. Eine Wertminderung oder ein Mietnachlass können dadurch nicht geltend gemacht werden.

§18 Geltung der allgemeinen Gesetze

Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerblichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichnungen und Firmenbeschilderungen (Mindestgröße DIN A4), gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählt auch die Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Bestandteil des Standvermietungsvertrags sind die § 17 ff. des Bundesseuchengesetztes vom 16.7.61 in der jeweils gültigen Fassung. Bei Verstößen kann der Stand sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der Standmiete oder sonstiger Regressansprüche.

§19 Fotografien und Zeichnungen

Fotografische Fremdaufnahmen und Zeichnungen für gewerbliche Zwecke können nur durch die AL gestattet werden. Die Prospektverteilung außerhalb des Ausstellungsstandes bedarf der Genehmigung der AL.

§20 Rundfunk, Hifi-Anlagen, Lautsprecherdurchsagen

Die Benutzung von Rundfunk- und Hifi-Geräten sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ständen ist nur mit Genehmigung der AL gestattet. Bei Genehmigung ist der Aussteller verpflichtet, die GEMA zu verständigen.

§21 Pfandrecht der AL

Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und daraus entstehenden Kosten steht der AL an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter- Pfandrecht zu, soweit diese im Eigentum des Ausstellers stehen. Die AL haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste des Pfandguts und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

§22 Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände

Die Übernachtung im Gelände ist nicht gestattet.

§23 Bewachung

Die allgemeine Bewachung der Ausstellung übernimmt die AL ohne Haftung für Verluste oder Beschädigung, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der AL oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.

§24 Haftungsausschluss

Für Schäden oder Entwendungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§25 Versicherungen

Die AL versichert die Ausstellung gegen Haftpflicht. In einem Rahmenvertrag hat sie eine Haftpflichtversicherung für jeden einzelnen Stand abgeschlossen. Diese Haftpflichtversicherung wird jedem Aussteller pauschal in Rechnung gestellt. Für Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt, haftet die AL nicht. Hier wird in jedem Aussteller empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen.

§26 Preise, Steuern und Abgaben

Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. Evtl. von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten.

§27 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behält sich die Veranstalterin Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, kann die Veranstalterin sie zurückfordern. Der Besteller hat den aus der pflichtwidrigen Verwendung der Unterlagen entstehenden Schaden der Veranstalterin zu ersetzen.

§28 Datenschutz

Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Aussteller ist damit einverstanden, dass zum Zwecke der autom. Bearbeitung der Anmeldung die Angaben des Ausstellers gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben werden.

§29 Ausschlussfrist, Verjährung

Der Aussteller hat Schadensersatzansprüche innerhalb von einer Frist von drei Monaten nach Schadenseintritt bei den Veranstaltern schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb dieser Frist, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die AL beträgt ein Jahr, es sei denn, dass die AL die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen.

§30 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

§31 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Ausstellungsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen im Sinne der Ausstellungsbedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Ausstellungsbedingungen.

§32 Anmeldung in falscher Kategorie

Sollte sich der Aussteller in einer falschen Kategorie anmelden (z.B. Handel meldet sich als Eigenproduktion an oder anders herum) steht es der AL frei den Differenzbetrag nachzuberechnen und auf der Veranstaltung gegen Quittung unmittelbar einzufordern. Differenzbeträge zu Gunsten des Ausstellers werden innerhalb von 7 Werktagen gegen Gutschrift per Banküberweisung gutgeschrieben. Darüber hinaus werden alle Rechnungen entsprechend angepasst und bei Bedarf Differenzbeträge eingefordert welche innerhalb von 14 Tagen beglichen werden müssen. Sollten die Differenzbeträge nicht entsprechend ausgeglichen werden kann die AL vom dem geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

§33 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Verhältnis ist Siegburg. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, und wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen

§1 Anerkennung der Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Ausstellungsbedingungen der ewiando UG (haftungsbeschränkt) für die Buchung von Zusatzleistungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die ewiando UG (haftungsbeschränkt)(Veranstalterin). Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

Mit Unterzeichnung der Buchung einer Zusatzleistung unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten diesen Geschäftsbedingungen.

§2 Angebote

Die Angebote der Veranstalterin sind freibleibend. Der Aussteller richtet mit der Buchung einer Zusatzleistung ein Angebot an die Veranstalterin zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Annahme des Angebots durch die Veranstalter erfolgt in jedem Falle schriftlich. Die Übersendung der Leistungsrechnung gilt als Vertragsannahme.

§3 Fristen für Lieferungen/Verzug/Nichterfüllung

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Veranstalterin bezüglich der Zusatzleistungen von der Leistungen frei, soweit sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ist der Besteller für die Verzögerung verantwortlich, bleibt der Vergütungsanspruch der Veranstalterin unberührt.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind auf höchstens 10 % des Preises der Zusatzleistung begrenzt. Dies gilt nicht für die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Besteller hat Schadensersatzansprüche innerhalb von einer Frist von drei Monaten nach Schadenseintritt bei der Veranstalterin schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb dieser Frist, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

§4 Rückgabe von Mietgegenständen

Der Besteller hat Mietgegenstände in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat. Weist ein gemieteter Gegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen auf, hat er die Veranstalterin gesondert darauf hinzuweisen.

Ansprüche der Veranstalterin gegen den Besteller wegen Beschädigung einer mit gemieteten Sache verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens.

§5 Sachmängelhaftung

Bei Vorliegen eines Sachmangels hat die Veranstalterin ein Wahlrecht, ob sie diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessert, neu liefert oder neu erbringt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Veranstalterin berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

Der Veranstalterin ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. §7 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Schadensersatzansprüche sind ebenso ausgeschlossen, wenn der Besteller offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach Gefahrübergang rügt.

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Veranstalterin oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§6 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, die Veranstalterin hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes der betroffenen Leistung. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen; Unglücksfälle usw. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Veranstalterin das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Die Veranstalterin wird das Rücktrittsrecht nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§7 Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

Soweit dem Besteller nach diesem Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem.

§8 Preise

Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

§9 Gefahrübergang/ Entgegennahme/ Teillieferung

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der Veranstalterin gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme auf dem Ausstellungsgelände. Die Gefahr geht ebenso auf den Besteller über, wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig.

§10 Annahmeverweigerung des Bestellers

Kommt der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistung in Verzug, behält die Veranstalterin ihren Anspruch auf die Gegenleistung.

§11 Fälligkeit/Aufrechnung

Forderungen der Veranstalterin sind zur Zahlung sofort fällig, soweit sich nicht aus der jeweiligen Rechnung ein anderer Zahlungstermin ergibt.

Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

§12 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTERPARKPLÄTZE (AGBP)

Die Parkplatznutzung der von der ewiando UG (haftungsbeschränkt) angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung gültige Fassung.

1 MIETVERTRAG

1.1 Mit der Annahme des Parkscheines und Einfahren auf den Parkplatz (im Folgenden: „Parkbereich“) kommt zwischen der ewiando UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: „Veranstalter“) und dem Mieter ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeiten gemäß dieser Einstellbedingungen zustande.

1.2 Dabei sind weder Bewachung noch Verwahrung Gegenstand dieses Vertrages. Der Veranstalter übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen.

2 BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN

2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des durch den Veranstalter eingesetzten Personals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend.

2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann der Veranstalter eine Pauschale berechnen; der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

2.3 Der Veranstalter ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen.

2.4 Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen.

2.5 Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.

3 SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

3.1 Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.

3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet:

? die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen,

? das unnötige Laufenlassen von Motoren,

? das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser,

? das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen,

? das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen,

? das Verteilen von Werbematerial.

3.3 Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet.

3.4 Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

4 ENTGELT/PARKDAUER

4.1 Die Höhe des zu zahlenden Parkentgeltes ergibt sich aus der aushängenden, jeweils gültigen Preisliste.

4.2 Das Fahrzeug kann nur während der mit separatem Aushang vorgegebenen Öffnungszeiten im Parkbereich eingestellt werden.

4.3 Mit dem Ende der geltenden Öffnungszeit ist der Veranstalter berechtigt, ein gleichwohl verbliebenes Fahrzeug auf Kosten des Mieters aus dem Parkbereich entfernen zu lassen.

4.4 Der Veranstalter darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Fahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u.a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt; der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.

5 HAFTUNG DES VERANSTALTERS

5.1 Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm oder von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.

5.3 Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.

6 HAFTUNG DES MIETERS

6.1 Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Veranstalter schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem Veranstalter zu melden. Eine weitergehende durch Gesetz bestehende Haftung wird hierdurch nicht beschränkt.

6.2 Der Mieter haftet für die Reinigungskosten bei von ihm verursachten Verunreinigungen des Parkbereiches im Sinne von Ziffer 3.2.

7 PFANDRECHT/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT/VERWERTUNG

7.1 Dem Veranstalter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht und gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu.

8 DATENSCHUTZ

Daten werden nur soweit erhoben, als sie für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit damit einer gesetzlichen Verpflichtung entsprochen wird.

9 ANWENDBARES RECHT – GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG - ÜBERSETZUNGEN

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz der

ewiando UG (haftungsbeschränkt), mithin Bonn, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

9.3 Im Fall der Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt allein die deutsche Fassung rechtsverbindlich.